Achtung Schwarzgeld!

Dass Schwarzgeldabreden verboten sind, weiß jeder. Die Bezahlung „ohne Rechnung“ hat aber noch viel weitreichendere Folgen. Haben nämlich Vertragspartner vereinbart, dass eine Leistung „schwarz“ erfolgen soll, gilt der Vertrag als nichtig mit der Folge, dass auch Mängelgewährleistungsansprüche nicht bestehen. Im Klartext hat keiner der Vertragspartner Ansprüche gegen den anderen, wenn Schwarzarbeit vereinbart war. Es kann weder der vereinbarte Lohn, noch die vereinbarte Arbeit oder Mängelbeseitigung verlangt werden.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein nichtiger Vertrag vorliegt, ohne dass eine der streitenden Vertragspartner dieses behauptet hat. Das Gericht hat von sich aus aufgrund der vorgelegten schriftlichen Kommunikation darauf geschlossen. Im Ergebnis stellte es fest, dass der Vertrag nichtig sei und hat sämtliche darauf aufbauende Ansprüche zurückgewiesen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2020, Az: I-21 U 34/19

Basiskonto der Deutschen Bank zu teuer

Seit 2016 sind Banken dazu verpflichtet, jedem ein sogenannte Basiskonto zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, auch sozial schwachen Personen es zu ermöglichen, Bankgeschäfte zu tätigen. Das Gesetz schreibt hierfür vor, dass die Gebühren für ein solches Basiskonto „angemessen“ sein müssen. Viele Banken versuchen jedoch durch eine hohe Grundgebühr sozial schwache Personen abzuschrecken. Die Deutsche Bank verlangte 8,99€.

Zu viel, wie der BGH nun entschied. Der Gesetzgeber habe eine spürbare Begrenzung der Gebühren gewollt, um den Zugang zu einem Bankkonto zu erleichtern. Ein Mehraufwand durch das Basiskonto müsse auf allen Kunden umgelegt werden. Die Deutsche Bank kündigte bereits an, die Gebühren entsprechend zu senken.

BGH, Urteil v. 30.06.2020 – XI ZR 119/19

Fehlende Betriebserlaubnis ein Sachmangel?

Der Käufer eines Autos hat festgestellt, dass an dem Wagen Felgen montiert waren, die nicht zugelassen waren. Es stellte sich heraus, dass der Verkäufer diese anstelle der zugelassenen Räder montiert und mitverkauft hatte. Der BGH hat entschieden, dass die allgemeine Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs (ABE) bei nachträglichen Veränderungen nur dann erlischt, wenn diese eine gewisse Gefährlichkeit darstellen. Ob eine solche Gefahr besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.

BGH, Urteil vom 11.12.2019, Az: VIII ZR 361/18

Provision des Immobilienmaklers bei Aufhebung des Kaufvertrages

Es ist allgemein bekannt, dass Immobilienmakler für die Vermittlung von Grundstückskaufverträgen eine Provision verdienen. Streit besteht häufig hinsichtlich der Frage, wann dieser Provisionsanspruch entstanden ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer entstanden ist.

Das OLG München hat nun einen Fall entschieden, in dem der wirksame Kaufvertrag zwischen den Parteien später wieder aufgehoben wurde. Der Käufer hatte sich daraufhin geweigert, die Maklercourtage zu entrichten. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Der Anspruch des Maklers entsteht mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags. Was mit dem Vertrag danach geschieht, muss den Makler nicht mehr interessieren. Unbeachtlich ist auch der Grund, warum der Kaufvertrag aufgehoben wurde. Im Fall hatte sich die Finanzierung nachträglich zerschlagen.

OLG München, Urteil vom 26.2.2020, Az 15 U 4202/19

Gebrauchtwagen war in der Fahndungsliste eingetragen

Mängel bei Gebrauchtwagen sind meistens Sachmängel, also z.B. eine Fehlfunktion, ein Unfallschaden oder falscher Kilometerstand. Es können aber auch sogenannte Rechtsmängel dazu führen, dass ein Fahrzeug als mangelhaft eingestuft wird. Darüber hatte der BGH zu entscheiden, weil ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe nach dem Kauf in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen war.

Hierin ist ein Rechtsmangel zu sehen, der den Käufer dazu berechtigt, z.B. vom Kaufvertrag zurückzutreten.

BGH, Urteil vom 26.2.2020, Az: VIII ZR 267/17

Kostenpflichtiges Parken auf dem Supermarktparkplatz

Das Problem ist vielen Autofahrern bekannt. Ein Supermarkt, z.B. in der Innenstadt, verfügt über einen eigenen Parkplatz, den auch Nicht-Kunden gerne in Anspruch nehmen. Weil dadurch Parkplätze für die Kunden verloren gehen, ergreift der Supermarktbetreiber Gegenmaßnahmen. Häufig wird ein Schild aufgestellt, dass denjenigen verpflichtet, ein erhöhtes Parkentgelt von 20 oder mehr Euro zu zahlen, wenn er als Nichtkunde dort parkt. Verfolgt werden solche Ansprüche durch private Dienstleister.

Die juristische Besonderheit: Der konkludente Vertragsschluss zwischen Fahrer und Parkplatzbetreiber mit dem Inhalt, dass man sich als Nicht-Kunde zur Zahlung verpflichtet, ist grundsätzlich wirksam. Alleine durch die Handlung des Parkens bei Kenntnis des Schildes führt zum Anfallen des Entgelts. Allerdings kann der Fahrer des Fahrzeugs später meistens nicht ermittelt werden. Auch nicht durch Fotos des abgestellten Autos. Bekannt wird immer nur der Halter, der aber regelmäßig vorbringen wird, das Auto zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht genutzt zu haben.

Der BGH hat einen solchen Fall nun wie folgt entschieden: Zwar haftet der Halter für das Verhalten des Fahrers nicht. Insofern kann auch vom Halter nicht das angefallene erhöhte Parkentgelt verlangt werden. Das Gericht sieht auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter zum entscheidenden Zeitpunkt auch der Fahrer war. ABER: Der Halter ist aufgrund einer „sekundären Darlegungslast“ verpflichtet mitzuteilen, wer als Fahrer des Fahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt in Frage kommt.

BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az: XII ZR 13/19