Erstattung bei Corona-bedingter Schließung des Fitness Studios

Der Fall ist den meisten Fitness-Studio-Gängern bekannt. Das Studio muss aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen und zieht gleichwohl die Mitgliedsbeiträge ein. Dem Mitglied wird zugesagt, dass die versäumte Trainingszeit am Ende des Vertrags angehängt wird. Das Mitglied möchte aber nach Ablauf des Vertrags nicht weiter trainieren und verlangt die Auszahlung der Beträge für die Monate, während derer das Studio geschlossen hatte.

Zu Recht, wie der BGH nun entschieden hat. Es liegt ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor mit der Folge, dass die Pflicht zur Gegenleistung (Zahlung der Mitgliedsbeiträge) entfällt (§§275 I BGB und 326 I 1 BGB). Die Trainingszeit kann nicht nachgeholt werden, weil der Zweck eines Fitnessstudiovertrags in der regelmäßigen sportlichen Betätigung liegt. Der Nutzer hat für den Zeitraum der Schließung einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 II EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.

Zu unterscheiden sind derartige Fälle von denen, in denen angemietete Säle für Hochzeitsfeiern nicht genutzt werden konnten. Es wird dann angenommen, dass die Räumlichkeiten nach wie vor genutzt werden können und daher keine Unmöglichkeit vorliegt. Der Umstand, dass sie nicht für Hochzeitsfeiern genutzt werden können, wird dem Risiko des Gastes zugeschrieben.

BGH, Urteil vom 4.5.2022, Az: XII ZR 64/21

Die Vorinstanz war das Landgericht Osnabrück

Keine Beeinträchtigung des Mietervorkaufsrechts

Dem Mieter einer Wohnung steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, wenn die von ihm angemietete Wohnung erstmalig verkauft wird. So steht es in § 577 BGB.

Der Eigentümer einer solchen Wohnung hatte versucht, dem Mieter sein Vorkaufsrecht weniger attraktiv zu gestalten, indem er mit dem Käufer folgendes vereinbarte. Wenn die Wohnung nur in vermietetem Zustand übergeben werden kann, verringert sich der Kaufpreis um 16.000,- €. Hintergrund dieser Vereinbarung war es, einen höheren Kaufpreis zu erzielen, sollte der Mieter von seinem Vorkaufsrecht gebraucht machen, bzw. den Mieter davon abzuhalten, sein Vorkaufsrecht auszuüben. Würde nämlich der Mieter kaufen, würde der Mietvertrag automatisch enden, weil der Mieter nicht an sich selbst vermieten würde.

Der Mieter kaufte die Wohnung, verlangte aber später den Mehrpreis zurück. Der BGH stimmte dem Mieter in letzter Instanz zu und stützte seine Entscheidung auf das Verbot von Verträgen zulasten Dritter.

BGH, Urteil vom 23.2.2022, Az: VIII ZR 305/20

Berücksichtigung von Indizien für Schwarzarbeit im Zivilprozess

Wenn zwischen zwei Vertragspartnern eine Abrede dahingehend besteht, dass Schwarzgeld gezahlt werden soll, ist der Vertrag unwirksam. In der Folge kann keine Partei Rechte aus dem Vertrag herleiten. Selbst wenn schon Leistungen erbracht wurden, müssen diese z.B. nicht bezahlt werden.

Das OLG Düsseldorf hat nur klargestellt, dass es dafür nicht einmal notwendig ist, dass eine der Parteien im Prozess sich auf die Schwarzgeldabrede beruft. Wenn hinreichend Indizien vorhanden sind, kann das Gericht auch von Amts wegen von einem Schwarzgeschäft ausgehen. Ein Verstoß gegen die Dispositionsmaxime (dem Grundsatz, dass die Parteien darüber bestimmen, über welchen Prozessstoff zu entscheiden ist) liegt nicht vor, weil es sich bei § 134 StGB um ein gesetzliche Verbot handelt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020, Az. 22 U 73/20

Zweite Möglichkeit zur Nachbesserung?

Die Rechtsauffassung, der Verkäufer einer Sache oder der Ersteller eines Werkes habe per Gesetz bei Vorliegen eines Mangels immer zwei Nachbesserungsversuche. Tatsächlich gibt es im BGB eine Vorschrift, die eine zweimalige Nachbesserung erwähnt.

So heißt es in § 440 BGB in Satz 2: „Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anders ergibt.“

Richtig verstanden bedeutet das aber eben gerade nicht, dass immer zwei Nachbesserungsversuche erfolgen dürfen, bevor der Vertragspartner Aufwendungsersatz, Rücktritt und Schadensersatz geltend machen kann. Vielmehr können diese Rechte auch schon nach dem ersten fehlgeschlagenen Versuch geltend gemacht werden, wenn zusätzlich eine wirksame, also ausreichend lange, Frist gesetzt wurde.

BGH, Urteil vom 26.8.2020, Az: VIII ZR 351/19

Nichtigkeit eines Vertrags bei Schwarzarbeit und die Folgen

Erneut eine Entscheidung zu Schwarzarbeit und deren Folgen. Der Auftraggeber hatte einen nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Malermeister mündlich mit der Renovierung einer Ferienwohnung beauftragt und einen Bar-Vorschuss gezahlt. Eine Rechnung wird nach Beendigung der Arbeiten nicht erstellt; der Auftraggeber unterzeichnet aber ein Papier mit dem Inhalt, dem Auftragnehmer 3.500,- € zu schulden. Er zahlt nicht, der Maler klagt.

Das Gericht hat die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen Verstoßes gegen das SchwArbG angenommen, ohne dass eine der Parteien das behauptet hat, weil alle Umstände dafür sprechen. Wegen Nichtigkeit bestehen keinerlei Ansprüche mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wurde. Der Maler hat auch keinerlei Ansprüche auf Ersatz des eingesetzten Materials. Der Auftraggeber hat keine Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ähnliches. Die Parteien haben ihr Vertragsverhältnis bewußt außerhalb der Rechtsordnung gestellt; sie haben keine gegenseitigen Ansprüche.

LG Flensburg, Urteil vom 29.5.2020, Az: 2 S 5/19