Kostenpflichtiges Parken auf dem Supermarktparkplatz

Das Problem ist vielen Autofahrern bekannt. Ein Supermarkt, z.B. in der Innenstadt, verfügt über einen eigenen Parkplatz, den auch Nicht-Kunden gerne in Anspruch nehmen. Weil dadurch Parkplätze für die Kunden verloren gehen, ergreift der Supermarktbetreiber Gegenmaßnahmen. Häufig wird ein Schild aufgestellt, dass denjenigen verpflichtet, ein erhöhtes Parkentgelt von 20 oder mehr Euro zu zahlen, wenn er als Nichtkunde dort parkt. Verfolgt werden solche Ansprüche durch private Dienstleister.

Die juristische Besonderheit: Der konkludente Vertragsschluss zwischen Fahrer und Parkplatzbetreiber mit dem Inhalt, dass man sich als Nicht-Kunde zur Zahlung verpflichtet, ist grundsätzlich wirksam. Alleine durch die Handlung des Parkens bei Kenntnis des Schildes führt zum Anfallen des Entgelts. Allerdings kann der Fahrer des Fahrzeugs später meistens nicht ermittelt werden. Auch nicht durch Fotos des abgestellten Autos. Bekannt wird immer nur der Halter, der aber regelmäßig vorbringen wird, das Auto zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht genutzt zu haben.

Der BGH hat einen solchen Fall nun wie folgt entschieden: Zwar haftet der Halter für das Verhalten des Fahrers nicht. Insofern kann auch vom Halter nicht das angefallene erhöhte Parkentgelt verlangt werden. Das Gericht sieht auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter zum entscheidenden Zeitpunkt auch der Fahrer war. ABER: Der Halter ist aufgrund einer „sekundären Darlegungslast“ verpflichtet mitzuteilen, wer als Fahrer des Fahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt in Frage kommt.

BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az: XII ZR 13/19