Verjährung des Urlaubsanspruchs

von | 30.Jun.2023 | Arbeitsrecht

Nach deutschem Arbeitsrecht verjähren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Diese Regelung wird jedoch von europäischem Recht überlagert, wie das Bundesarbeitsgericht mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden hat. Demzufolge beginnt die Verjährung nicht zwangsläufig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hat. Zusätzlich ist vielmehr auch für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.

BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az: 9 AZR 266/20