von Carsten Canenbley | Mai 20, 2023 | Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
Auch wenn nur der Beifahrer eine Blitzerapp nutzt und den Fahrer so vor bevorstehenden Verkehrsüberwachungen warnt, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO vor.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2023, Az: 2 ORbs 35 Ss 9/23
von Carsten Canenbley | Mai 19, 2023 | Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht
Das Landgericht Koblenz hatte in einem Schadensersatzprozess unter anderem über die Frage zu entscheiden, ob den Fahrer eines Sportwagens bei einer sogenannten Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings ein Mitverschulden trifft, nur weil er mit diesem Sportwagen auf einer Rennstreckenartigen Straße fährt. Die Frage wurde bejaht und das Mitverschulden in Form einer Gefährdungshaftung mit 25 % angenommen. Im Fall hatte ein vorausfahrendes Fahrzeug Öl verloren, weshalb der Kläger von der Fahrbahn abgekommen war und sein Fahrzeug beschädigt wurde.
LG Koblenz, Urteil vom 3.11.2022, Az: 10 O 39/20
von Carsten Canenbley | Mai 19, 2023 | Allgemein
Ein unbekanntes Paar hatte Sex auf der Motorhaube eines Pkw, der in einem öffentlichen Parkhaus abgestellt war. Der Eigentümer des Fahrzeugs nahm daraufhin den Parkhausbetreiber auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Motorhaube durch den Akt beschädigt worden war. Zu Unrecht, wie das Landgericht Köln entschieden hat.
Landgericht Köln, Urteil vom 9.1.2023, Az: 21 O 302/22
von Carsten Canenbley | Mrz 21, 2023 | Verkehrsrecht
Treffen sich zwei Straßen gilt für die Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtsregelung „Rechts-vor-Links“, wenn keine zusätzlichen Schilder vorhanden sind (§ 8 Abs. 1 StVO). Eine Übertragbarkeit dieser Regel auf den Verkehr auf einem Parkplatz hat der BGH jüngst verneint. Es gilt vielmehr das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn auf dem Parkplatz eindeutig Fahrspuren vorhanden sind, denen ein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
BGH, Urteil vom 22.11.2022, Az: VI ZR 344/21
von Carsten Canenbley | Jan 28, 2023 | Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
Die Überschrift ist zugegebenermaßen etwas irreführend, aber nicht falsch. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bestätigt, welche dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hatte, weil dieser 174 (!) Verkehrsordnungswidrigkeiten innerhalb eines Jahres begangen hatte. Davon waren 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach könne die Fahrerlaubnis u.a. entzogen werden, wenn ihr Inhaber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen habe und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei.
VG Berlin, Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456/21