Achtung Schwarzgeld!

Dass Schwarzgeldabreden verboten sind, weiß jeder. Die Bezahlung „ohne Rechnung“ hat aber noch viel weitreichendere Folgen. Haben nämlich Vertragspartner vereinbart, dass eine Leistung „schwarz“ erfolgen soll, gilt der Vertrag als nichtig mit der Folge, dass auch Mängelgewährleistungsansprüche nicht bestehen. Im Klartext hat keiner der Vertragspartner Ansprüche gegen den anderen, wenn Schwarzarbeit vereinbart war. Es kann weder der vereinbarte Lohn, noch die vereinbarte Arbeit oder Mängelbeseitigung verlangt werden.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein nichtiger Vertrag vorliegt, ohne dass eine der streitenden Vertragspartner dieses behauptet hat. Das Gericht hat von sich aus aufgrund der vorgelegten schriftlichen Kommunikation darauf geschlossen. Im Ergebnis stellte es fest, dass der Vertrag nichtig sei und hat sämtliche darauf aufbauende Ansprüche zurückgewiesen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2020, Az: I-21 U 34/19