Kein Nutzungsausfall bei beschädigtem Oldtimer

Eine Nutzungsausfallentschädigung ist vom Unfallgegener für den Zeitraum zu bezahlen, in welchem das beim Unfall beschädigte Auto nicht genutzt werden konnte, weil die Unfallschäden repariert werden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn ein Oldtimer beschädigt wird und reparaturbedingt nicht genutzt werden kann. So entschied das OLG Celle im März dieses Jahres. Das Gericht argumentiert, dass ein Oldtimerfahrzeug ein Liebhaberstück sei, welches für die für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise nicht notwendig sei. Ein erzwungener Verzicht auf einen Freizeitgegenstand löst keine Schadensersatzansprüche aus.

OLG Celle, Urteil vom 1.3.2023, Az: 14 U 149/22