Fehlende Belehrung bei Befragung durch Polizei

Die Halterin eines Fahrzeugs, das in einen Unfall verwickelt war und sich unerlaubt entfernt hatte (Unfallflucht) wurde an ihrem Wohnort von der Polizei aufgesucht. Es hatte eine Beschreibung eines Zeugen gegeben, die auf die Dame passte. Gegenüber der Polizei hatte die Frau zugegeben, gefahren zu sein. Erst daraufhin wurde sie von den Beamten über ihre Rechte belehrt.

Zu spät, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth in einer aktuellen Entscheidung festgestellt hat. Die Frau hätte vor Beginn ihrer Aussage als Beschuldigte belehrt werden müssen. Da das nicht geschehen ist, konnte das Ergebnis der Befragung nicht im Prozess verwendet werden mit der Folge, dass die Frau freigesprochen wurde.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.6.2022, Az: 5 Qs 40/22

Trunkenheitsfahrt mit e-Scooter

Das Kammergericht (in Berlin) hat entschieden, dass die Grenze zur absoluten Fahrunsicherheit aufgrund von Alkoholgenusses, die für Autofahrer 1,1 ‰ beträgt, auch für Fahrer von e-Scootern gilt, so dass bei entsprechenden Trunkenheitsfahrten die Fahrerlaubnis für den Pkw entzogen werden kann. Dieses kann aufgrund der Argumentation, dass es sich um motorisierte Fahrzeuge handelt grundsätzlich überzeugen.

Anzumerken ist hierzu, dass Trunkenheitsfahrten mit dem e-Bike haben nach ständiger Rechtssprechung bisher jedoch erst dann Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis, wenn der Wert von 1,6 ‰ übertroffen wird.

KG, Beschluss vom 31.5.2022, Az: 3 Ss 13/22

Pedelecs im Straßenverkehrs- und Unfallrecht

Pedelecs, also Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor, werden von der Rechtssprechung bisher Fahrrädern ohne Motor gleichgestellt. Das bedeutet bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen, dass es für die Verschuldensfrage keinen Unterschied macht, ob das Beteiligte Fahrrad mit einem unterstützenden Motor ausgestattet ist oder nicht. Das gilt zumindest für Fahrräder, deren Motor bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung Verkehrsunfälle und deren Folgen in Zukunft differenzierter danach beurteilen wird, ob ein Fahrrad mit oder ohne Motorunterstützung beteiligt ist.

Fahrverbot nur für ein bestimmtes Fahrzeug

Anlass für diesen Beitrag ist ein ungewöhnliches Urteil des AG Merseburg, in welchem es dem verurteilten Geschwindigkeitssünder verboten wurde, für die Dauer von drei Monaten Fahrzeuge jeder Art zu führen, hiervon aber den vom Betroffenen beruflich genutzten LKW ausschloss.

Tatsächlich sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, das Fahrverbot zu beschränken, allerdings nur auf bestimmte Fahrzeugarten. So können z.B. LKW vom Fahrverbot ausgeschlossen werden, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer ist, den Verstoß aber mit seinem Privat-PKW begangen hat. Hiervon wich das Gericht in dem Urteil ab, was aber im Ergebnis von keiner Seite beanstandet wurde.

AG Merseburg, Urteil vom 25.1.2022, Az: 34 OWi 131 Js 40691/21

Mal wieder „Handy am Steuer“

Die Rechtssprechung zum berüchtigten Paragrafen 23 Absatz 1a StVO wurde an dieser Stelle schon viele Male besprochen. Nach wie vor hält der Trend an, dass der Anwendungsbereich von den Oberlandesgerichten möglichst weit ausgelegt wird.

Die neueste Bestätigung dieses Trends ist im Urteil des BayObLG zu finden, welches entschied, dass auch ein auf dem Oberschenkel des Pkw-Fahrers liegendes Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes „benutzt“ werde und daher ein Verstoß zu bejahen sei.

Dem Autofahrer ist angesichts dieser immer skurriler wirkenden Urteile anzuraten, sein Mobiltelefon nicht einmal im sichtbaren Bereich des Autos mitzuführen.

BayObLG, Beschl. v. 10.1.2022 – 201 ObOWi 1507/21

Handyverbot. Eine kleine Sammlung…

…von skurrilen Urteilen, wonach die Nutzung folgender Geräte im Fahrzeug verboten sind (und zu Punkten führen):

  • Elektronischer Taschenrechner
  • Scanner eines Paketzustellers
  • Digitalkamera
  • Fahrzeugschlüssel mit Display (OLG Hamm, Beschluss vom 11.5.2021, Az: 5 RBs 94/21)

Spätestens aufgrund der letzten (wohl richtigen) Entscheidung ist die Frage erlaubt, ob das Gesetz (§ 23 Ia StVO) nach der x-ten Überarbeitung noch immer verbesserungswürdig ist.