Rücktritt vom Reisevertrag

Der Reisende kann grundsätzlich vor Reisebeginn ohne Angabe von Gründen jederzeit von dem geschlossenen Reisevertrag zurücktreten. Er erhält auch den gezahlten Reisepreis zurück, allerdings nicht in voller Höhe. Das Gesetz sieht in § 651h BGB vor, dass der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Streit gibt es häufig über die Frage, wie hoch diese Entschädigung ausfällt.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden, dass insofern die Darlegungs- und Beweislast dem Reiseveranstalter obliegt. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter genau darüber erklären muss, wie die geforderte Entschädigung zustande kommt. Zusätzlich muss der Reiseveranstalter die höhe der geforderten Entschädigung beweisen.

BGH, Urteil vom 18.1.2022, Az: X ZR 109/20

Keine Entschädigung bei Umleitung auf nahen Flughafen

Die bloße Umleitung auf einen nahen Flughafen begründet noch keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung nach der EG-VO 261/04. Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast jedoch doe Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem ursprümglich vorgesehenen Flughafen anbieten.

Ein Flug von Wien nach Berlin Tegel wurde mit knapp einer Stunde Verspätung auf den Flughafen Berlin Schönefeld umgeleitet. Der EuGH entschied nunmehr, dass ein Fluggast keine Entschädigung wegen einer Annullierung erhält, sofern der Flug zu einem Flughafen umgeleitet wird, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder die selbe Region bedient.

EuGH, Urt. v. 22.04.2021 – C 826/19

Beherbergungsverbot: Kündigung des Ferienhaus-Mietvertrages

Der Kläger buchte für ein Familientreffen ein Ferienhaus in Sachsen. Seitens der sächsischen Landesregierung wird für den Mietzeitraum ein hotel- und beherbergungbetriebsbezogenes Übernachtungsverbot beschlossen. Der Kläger kündigte daraufhin den Mietvertrag und forderte den bereits gezahlten Übernachtungspreis zurück.

Das AG Hamburg-Blankensee gab dem Kläger Recht. Dem Kläger sthe nach § 543 I BGB ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht zu. Zwar ist in der entsprechenden Allgemeinverfügung ausdrücklich nur von Übernachtungen in Hotels und Beherbergungsbetrieben die Rede. Genau für diesen Zweck habe der Kläger das Ferienhaus aber auch angemietet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

AG Hamburg-Blankensee, Urteil vom 18.09.2020 – 533 C 96/20

Brexit: Fluggastverordnung gilt zunächst weiter

Seit dem 01.01.2020 ist die Übergangsphase mit Großbritannien abgelaufen. Für Flugreisende ergeben sich zunächst keine Änderungen. Zwar gilt die Fluggastverordnung der EU nicht mehr direkt in Großbritannien. Die derzeitigen britischen Regelungen sind aber derzeit noch identisch.

Daher können Reisende auch wie gewohnt bei einer kurzfristigen Annullierung oder einer Verspätung von mehr als 3 Stunden auch bei Flügen aus Großbritannien mit einer Entschädigung zwischen 250,00 € und 600,00€ rechnen.

Fluggesellschaft muss über Rechte informieren

Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden oder einer kurzfristigen Annullierung haben Reisende einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Über diese Rechte muss die Fluggesellschaft aufklären. Unterbleibt diese Aufklärung können Reisende direkt einen Anwalt beauftragen. Die hiermit verbundenen Kosten muss die Fluggesellschaft erstatten.

BGH, Urteil v. 01.09.2020 – X ZR 97/19

Corona: Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen erstattet werden

Nach der gesetzlichen Regelung in § 651h Abs. 5 BGB ist der Veranstalter einer Pauschalreise bei einer Absage dazu verpflichtet, den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Reisebranche hatte gehofft im Zuge der Corona-Krise, die Rückzahlungen zunächst in Form von Gutscheinen zu bewältigen. Der Gesetzgeber ließ aber nur eine freiwillige Gutscheinlösung zu.

Auf Grund von unternehmerischen Schwierigkeiten und Kurzarbeit mussten viele Reisende mehrere Monate auf Ihre Rückzahlungen warten. In manchen Fällen ist der Reispreis aus dem Frühjahr bis heute nicht erstattet worden. Das AG Frankfurt am Main und AG Köln stellten jetzt klar, dass auch unter diesen besonderen Umständen, der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstattet werden muss. Es gelte der Grundsatz „Geld hat man zu haben“.

AG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.10.2020 – 32 C 2620/20