Corona: Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen erstattet werden

von | 02.Dez.2020 | Reiserecht

Nach der gesetzlichen Regelung in § 651h Abs. 5 BGB ist der Veranstalter einer Pauschalreise bei einer Absage dazu verpflichtet, den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Reisebranche hatte gehofft im Zuge der Corona-Krise, die Rückzahlungen zunächst in Form von Gutscheinen zu bewältigen. Der Gesetzgeber ließ aber nur eine freiwillige Gutscheinlösung zu.

Auf Grund von unternehmerischen Schwierigkeiten und Kurzarbeit mussten viele Reisende mehrere Monate auf Ihre Rückzahlungen warten. In manchen Fällen ist der Reispreis aus dem Frühjahr bis heute nicht erstattet worden. Das AG Frankfurt am Main und AG Köln stellten jetzt klar, dass auch unter diesen besonderen Umständen, der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstattet werden muss. Es gelte der Grundsatz „Geld hat man zu haben“.

AG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.10.2020 – 32 C 2620/20