Rücktritt vom Reisevertrag

von | 15.Jun.2022 | Reiserecht

Der Reisende kann grundsätzlich vor Reisebeginn ohne Angabe von Gründen jederzeit von dem geschlossenen Reisevertrag zurücktreten. Er erhält auch den gezahlten Reisepreis zurück, allerdings nicht in voller Höhe. Das Gesetz sieht in § 651h BGB vor, dass der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Streit gibt es häufig über die Frage, wie hoch diese Entschädigung ausfällt.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden, dass insofern die Darlegungs- und Beweislast dem Reiseveranstalter obliegt. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter genau darüber erklären muss, wie die geforderte Entschädigung zustande kommt. Zusätzlich muss der Reiseveranstalter die höhe der geforderten Entschädigung beweisen.

BGH, Urteil vom 18.1.2022, Az: X ZR 109/20