Der Kläger buchte für ein Familientreffen ein Ferienhaus in Sachsen. Seitens der sächsischen Landesregierung wird für den Mietzeitraum ein hotel- und beherbergungbetriebsbezogenes Übernachtungsverbot beschlossen. Der Kläger kündigte daraufhin den Mietvertrag und forderte den bereits gezahlten Übernachtungspreis zurück.
Das AG Hamburg-Blankensee gab dem Kläger Recht. Dem Kläger sthe nach § 543 I BGB ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht zu. Zwar ist in der entsprechenden Allgemeinverfügung ausdrücklich nur von Übernachtungen in Hotels und Beherbergungsbetrieben die Rede. Genau für diesen Zweck habe der Kläger das Ferienhaus aber auch angemietet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
AG Hamburg-Blankensee, Urteil vom 18.09.2020 – 533 C 96/20