Rücktritt vom Reisevertrag wegen Corona drei Monate vor Reisebeginn ist zu früh

Die Reisenden buchten eine Kreuzfahrt, die Anfang Juli 2020 stattfinden sollte. Bereits Anfang April traten sie vom Vertrag zurück und beriefen sich auf das Corona Virus. Der Veranstalter berechnete darauf hin Stornogebühren. Zu Recht wie das AG München nunmehr entschied. Zum Zeitpunkt des Rücktritts konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum Umstände vorliegen werden, die die Reise erheblich beeinträchtigen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zugelassen.

AG München, Urteil v. 27.10.2020 – 159 C 13380/20

Flugverspätung von mehr als 4 Stunden ist ein Reisemangel

Verschiebt sich bei einer Pauschalreise der Hin- oder Rückflug um mehr als 4 Stunden stellt dies einen Reisemangel dar, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Laut aktuellem Urteil des AG Bad Homburg kann der jeweilige Tagespreis um 60% gemindert werden.

AG Bad Homburg, Urteil vom 21.03.2019 – 5 U 130/18

Corona: Reisepreis muss auch ohne Reisewarnung erstattet werden

Reiseveranstalter müssen den Reisepreis auch ohne aktuelle Reisewarnung erstatten. Dies entschied nunmehr das AG Frankfurt am Main (11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18)). Für einen kostenlosen Rücktritt reicht es aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.

Im zugrundeliegenden Verfahren stornierte der Kläger am 07.03.2020 wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie seine ab dem 14.04.2020 geplante Reise nach Ischia (Italien), die unter anderem einen Flug von Hamburg nach Neapel und zurück beinhalten sollte. Die beklagte Reiseveranstalterin akzeptierte die Stornierung, erhob hierfür jedoch anteilige, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Kosten. Als die Beklagte auch nach Fristsetzung durch den Kläger nicht den kompletten Reisepreis zurückerstatten wollte, erhob er Klage mit der Begründung, der Rücktritt vom Reisevertrag beruhe auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, sodass die Reiseveranstalterin die kompletten Reisekosten ohne Abzug zurückzuzahlen hätte. Hierfür komme es lediglich darauf an, welche Umstände zum Zeitpunkt der Reise tatsächlich vorlagen, unabhängig davon, wann der Rücktritt erklärt worden sei. Die Beklagte wandte ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März für das Reisegebiet (Golf von Neapel) noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.

AG Frankfurt am Main, Urteil v. 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18)

Fehlendes Gepäckstück berechtigt zur Minderung um 40%

Fehlt dem Reisenden bei einer Pauschalreise während des gesamten Urlaubes das Gepäckstück, so rechtfertigt dies zu einer Reisepreisminderung von 40%.. In dem vor dem AG Bad Homburg verhandelten Fall reiste eine Frau für 14 Tage nach Kuba. Auf de, Flug ging das Gepäckstück verloren und konnte auch während des gesamten Urlaubes nicht nachgeliefert werden. Das Amtsgericht Bad Homburg sprach der Klägerin den Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Die Reise sei in erheblichem Umfang mit Mängeln behaftet gewesen, weil die Klägerin während des gesamten Urlaubs auf den Inhalt ihres Reisekoffers vollständig verzichten musste. Dies rechtfertige eine Reisepreisminderung von 40%.

AG Bad Homburg, Urteil v. 24.09.2019 – 2 C 130/19 (28)

Unwettergefahr stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug aus Angst vor starken Unwettern, steht den Reisenden ein Ausgleichsanspruch zu. Im verhandelte Fall annullierte eine Fluggesellschaft einen Flug am nächsten Tag, da die Wetterprognosen ein Unwetter hervorsagten. Die Fluggesellschaft hatte die Befürchtung, dass das Flugzeug am Unwetterort stranden könnte und den ganzen Tag nicht zur Verfügung stünde.
Nach dem Landgericht Berlin stellt dies keinen außergewöhnlicher Umstand dar. Die Fluggesellschaft habe den Flug freiwillig und auf einer nicht hinreichend sicheren Prognosebasis annulliert. Es habe kein tatsächlich bestehender außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, sondern nur ein bloßer Verdacht.

LG Berlin, Urteil v. 28.05.2019 – 67 S 49/19

Nachflugverbot ist kein außergewöhnlicher Umstand

Kommt es auf Grund eines Nachtflugverbotes zu einer Verspätung von über 3 Stunden, stehen dem Reisenden Ausgleichzahlungen nach des EG-Verordnung zu. Bei einem Nachtflugverbot handele es sich nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main schon von der Natur der Sache her nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, sondern sei Teil der Betriebstätigkeit der Fluggesellschaft. Es handele sich offensichtlich um ein Vorkommnis, welches Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei. Die Unternehmen kalkulieren bewusst das Risiko eines eventuell eintretenden Nachtflugverbots mit ein, wenn sie Flüge in dessen Nähe legen.

AG Frankfurt am Main, Urteil v. 06.12.2019 – 32 C 5554/19 (69)