Rücktritt vom Reisevertrag wegen Corona drei Monate vor Reisebeginn ist zu früh

Die Reisenden buchten eine Kreuzfahrt, die Anfang Juli 2020 stattfinden sollte. Bereits Anfang April traten sie vom Vertrag zurück und beriefen sich auf das Corona Virus. Der Veranstalter berechnete darauf hin Stornogebühren. Zu Recht wie das AG München nunmehr entschied. Zum Zeitpunkt des Rücktritts konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum Umstände vorliegen werden, die die Reise erheblich beeinträchtigen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zugelassen.

AG München, Urteil v. 27.10.2020 – 159 C 13380/20

EuGH bestätigt das Verbot von Ferienwohnungen in Ballungsräumen

Vor allem in europäischen Großstädten ist Wohnraum knapp und teuer. Verschlimmert wird die Lage dadurch, dass viele Eigentümer ihre Wohnungen lieber zu touristischen Zwecken kurzfristig vermieten.

Nationale Gesetzgeber und betroffene Gemeinden haben daher derartige Kurzzeitvermietung ohne eigenen Wohnsitz gänzlich verboten oder machen diese von einer Genehmigung abhängig. Dies stößt auf massiven Widerstand von Vermietern und Vermittlern.

Der EuGH (NZM 2020. 878) hat nunmehr für die Stadt Paris entschieden, dass derartige Beschränkungen zum Wohle der allgemeininteressen zulässig sein könnten, wenn die Versorgung mit Wohnraum zu „erschwinglichen“ Konditionen gefährdet ist.

WEG: Eigentümerversammlung trotz Covid-19

Auch während der Corona-Pandemie ist es unzulässig, die Teilnehmerzahl einer Eigentümerversammlung zu beschränken.

Der Verwalter einer WEG in Kassel lädt zu einer Eigentümerversammlung ein. Unter Bezugnahme auf die derzeitigen Abstandsregelungen und der Größe des Veranstaltungsraumes weist er in der Einladung auf eine begrenzte Teilnehmerzahl hin und bittet vorab den Mitgliedern des Verwaltungsbeirates oder ihn selbst zu bevollmächtigen. Des Weiteren behält er sich vor, bei einer Überschreitung der Teilnehmerzahl, die Versammlung abzubrechen.

Die Versammlung wird wie geplant durchgeführt und Beschlüsse gefasst, die im Wege des Eilrechtsschutzes angefochten werden.

Das AG Kassel untersagt daraufhin die Umsetzung der Beschlüsse. Da das Teilnahme- und Stimmrecht der Wohnungseigentümer als dem Kernbereich ihrer Rechtsstellung zuzuordnen nicht beschränkt werden darf, führen Verstöße regelmäßig zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse. Auch die Corona-Pandemie rechtfertig ein derartiges Vorgehen nicht, da Eigentümerversammlungen nicht gänzlich verboten sind, sondern im definierten Regelumfang durchgeführt werden können.

AG Kassel, 27.08.2020 – 800C 2563/20

Hausverbot in Sauna auch ohne sachlichen Grund möglich

Der Inhaber eines Hausrechts kann über den Zutritt grundsätzlich frei entscheiden, was gleichermaßen aus Art 14 GG (Eigentumsrecht) wie aus der Privatautonomie folgt. Einschränkungen können sich jedoch darauf ergeben, dass der Inhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm letztendlich gleichgültig ist, wer sein Grundstück betritt. Nur wenn der Zutritt für die Teilnahme des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben in einem erheblichen Umfang von Bedeutung ist. bedarf es für das Hausverbot einen sachlichen Grund.

Bei einer Therme mit Sauna handelt es sich lau BGH regelmäßig nicht um eine solche Einrichtung, zumal Betroffene auch andere Einrichtungen aufsuchen könnten.

BGH, Urteil v. 29.05.2020 – V ZR 275/18

WEG: Kein Sondereigentum in Räumen mit Gemeinschaftsanlagen

Gemäß § 5 Abs. 2 WEG kann an Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, kein Sondereigentum gebildet werden, was nicht nur für die Anlagen und Einrichtungen selbst gilt, sondern auch für die Räumen, in denen sie sich befinden.

Die WEG wollte einem Raum, in dem sich sämtliche Elektrozähler der einzelnen Sondereigentumseinheiten befanden, dem Sondereigentum eines Eigentümers zuordnen. Dies wurde vom OLG München untersagt.

OLG München, Beschluss v. 25.05.2020 – 34Wx263/18