Hausverbot in Sauna auch ohne sachlichen Grund möglich

Der Inhaber eines Hausrechts kann über den Zutritt grundsätzlich frei entscheiden, was gleichermaßen aus Art 14 GG (Eigentumsrecht) wie aus der Privatautonomie folgt. Einschränkungen können sich jedoch darauf ergeben, dass der Inhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm letztendlich gleichgültig ist, wer sein Grundstück betritt. Nur wenn der Zutritt für die Teilnahme des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben in einem erheblichen Umfang von Bedeutung ist. bedarf es für das Hausverbot einen sachlichen Grund.

Bei einer Therme mit Sauna handelt es sich lau BGH regelmäßig nicht um eine solche Einrichtung, zumal Betroffene auch andere Einrichtungen aufsuchen könnten.

BGH, Urteil v. 29.05.2020 – V ZR 275/18