Rücktritt vom Reisevertrag wegen Corona drei Monate vor Reisebeginn ist zu früh

von | 27.Nov.2020 | Reiserecht

Die Reisenden buchten eine Kreuzfahrt, die Anfang Juli 2020 stattfinden sollte. Bereits Anfang April traten sie vom Vertrag zurück und beriefen sich auf das Corona Virus. Der Veranstalter berechnete darauf hin Stornogebühren. Zu Recht wie das AG München nunmehr entschied. Zum Zeitpunkt des Rücktritts konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum Umstände vorliegen werden, die die Reise erheblich beeinträchtigen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zugelassen.

AG München, Urteil v. 27.10.2020 – 159 C 13380/20