Brexit: Fluggastverordnung gilt zunächst weiter

Seit dem 01.01.2020 ist die Übergangsphase mit Großbritannien abgelaufen. Für Flugreisende ergeben sich zunächst keine Änderungen. Zwar gilt die Fluggastverordnung der EU nicht mehr direkt in Großbritannien. Die derzeitigen britischen Regelungen sind aber derzeit noch identisch.

Daher können Reisende auch wie gewohnt bei einer kurzfristigen Annullierung oder einer Verspätung von mehr als 3 Stunden auch bei Flügen aus Großbritannien mit einer Entschädigung zwischen 250,00 € und 600,00€ rechnen.

Bundesregierung muss Drohneneinsätze der USA nicht überprüfen

Die USA fliegt über die US-Militärbasis in Rammstein (Rheinland-Pfalz) zahlreiche internationale Drohneneinsätze. Unklar war bislang, ob die Bundesregierung hiergegen etwas unternehmen muss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheid nun: Nein.

In Rammstein befinden sich wichtige Satelliten-Relaisstationen, welche die Piloten in den USA letztendlich mit den Drohnen verbinden. Ohne Rammstein wären die Drohneneinsätze im Jemen oder Afghanistan nicht durchführbar. Es stellt sich die Frage, ob sich Deutschland bei Tötung von Zivilisten mitverantwortlich macht.

Nachdem das OVG Münster von der Bundesrepublik verlangte, dass sie prüfen müssen, ob Völkerrecht verletzt werde, entschied das Bundesverwaltungsgericht nun anders. Die Bundesregierung sei nicht verpflichtet über die bisher schon durchgeführten diplomatischen und politischen Konsultationen sowie die Einholung einer rechtlichen Zusicherung hinaus Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutzung der Air Base in Rammstein durch die USA für Einsätze mit dem Völkerrecht im Einklang stehe.

Es reicht also aus, dass die USA der Bundesrepublik versichere, dass nichts Völkerrechtswidriges auf deutschem Boden geschehe.

Fluggesellschaft muss über Rechte informieren

Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden oder einer kurzfristigen Annullierung haben Reisende einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Über diese Rechte muss die Fluggesellschaft aufklären. Unterbleibt diese Aufklärung können Reisende direkt einen Anwalt beauftragen. Die hiermit verbundenen Kosten muss die Fluggesellschaft erstatten.

BGH, Urteil v. 01.09.2020 – X ZR 97/19

Die Vormiete nach § 556e BGB

Um den immer weiter steigenden Mieten entgegen zu wirken, können die einzelnen Länder eine Mietpreisbremse beschließen. Nach § 556d Abs. 1 BGB darf bei einer Neuvermietung die Miete lediglich 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Eine Ausnahme besteht nach § 556e Abs. 1 BGB nur ,sofern die zuletzt geschuldete Miete (Vormiete), bereits höher war. Dann darf bei einer Neuvermietung auch die höhere Vormiete verlangt werden.

Doch wie verhält es sich, wenn der Wohnraum zwischenzeitlich als Bürofläche vermietet wurde? Die Klägerin mietete im Mai 2016 eine Wohnung in Berlin für 950,00€. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt jedoch nur 695,00€. Im vorangehenden Mietverhältnis wurden die Räume als Büro genutzt. Im davor liegenden Mietverhältnis zahlte die Vorvormieterin für die Räume zu Wohnzwecken 950,00€.

Laut BGH kann sich der Vermieter nicht auf diese Vormiete beziehen. Entscheidend ist nur das unmittelbar vorangehende Mietverhältnis. Zudem muss es sich hierbei um ein Wohnraummietverhältnis gehandelt haben, denn § 556e Abs. 1 BGB erlaubt auf Grund seiner Bezugnahme auf § 556d Abs.1 BGB kein anderes Verständnis, also auch kein Zurückgreifen auf das Vorvormietverhältnis.

BGH, Urteil v. 19.08.2020 – VIII ZR 374/18

Corona: Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen erstattet werden

Nach der gesetzlichen Regelung in § 651h Abs. 5 BGB ist der Veranstalter einer Pauschalreise bei einer Absage dazu verpflichtet, den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Reisebranche hatte gehofft im Zuge der Corona-Krise, die Rückzahlungen zunächst in Form von Gutscheinen zu bewältigen. Der Gesetzgeber ließ aber nur eine freiwillige Gutscheinlösung zu.

Auf Grund von unternehmerischen Schwierigkeiten und Kurzarbeit mussten viele Reisende mehrere Monate auf Ihre Rückzahlungen warten. In manchen Fällen ist der Reispreis aus dem Frühjahr bis heute nicht erstattet worden. Das AG Frankfurt am Main und AG Köln stellten jetzt klar, dass auch unter diesen besonderen Umständen, der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstattet werden muss. Es gelte der Grundsatz „Geld hat man zu haben“.

AG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.10.2020 – 32 C 2620/20