WEG: Eigentümerversammlung trotz Covid-19

Auch während der Corona-Pandemie ist es unzulässig, die Teilnehmerzahl einer Eigentümerversammlung zu beschränken.

Der Verwalter einer WEG in Kassel lädt zu einer Eigentümerversammlung ein. Unter Bezugnahme auf die derzeitigen Abstandsregelungen und der Größe des Veranstaltungsraumes weist er in der Einladung auf eine begrenzte Teilnehmerzahl hin und bittet vorab den Mitgliedern des Verwaltungsbeirates oder ihn selbst zu bevollmächtigen. Des Weiteren behält er sich vor, bei einer Überschreitung der Teilnehmerzahl, die Versammlung abzubrechen.

Die Versammlung wird wie geplant durchgeführt und Beschlüsse gefasst, die im Wege des Eilrechtsschutzes angefochten werden.

Das AG Kassel untersagt daraufhin die Umsetzung der Beschlüsse. Da das Teilnahme- und Stimmrecht der Wohnungseigentümer als dem Kernbereich ihrer Rechtsstellung zuzuordnen nicht beschränkt werden darf, führen Verstöße regelmäßig zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse. Auch die Corona-Pandemie rechtfertig ein derartiges Vorgehen nicht, da Eigentümerversammlungen nicht gänzlich verboten sind, sondern im definierten Regelumfang durchgeführt werden können.

AG Kassel, 27.08.2020 – 800C 2563/20