WEG: Kein Sondereigentum in Räumen mit Gemeinschaftsanlagen

Gemäß § 5 Abs. 2 WEG kann an Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, kein Sondereigentum gebildet werden, was nicht nur für die Anlagen und Einrichtungen selbst gilt, sondern auch für die Räumen, in denen sie sich befinden.

Die WEG wollte einem Raum, in dem sich sämtliche Elektrozähler der einzelnen Sondereigentumseinheiten befanden, dem Sondereigentum eines Eigentümers zuordnen. Dies wurde vom OLG München untersagt.

OLG München, Beschluss v. 25.05.2020 – 34Wx263/18