Kein Nutzungsausfall bei Prestigeverlust

Wenn ein Pkw durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt wird steht dem Eigentümer für die Dauer der Reparatur eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zu. Pro Tag erhält er einen Betrag zwischen 29 und 99 Euro, je nachdem welcher Typ Fahrzeug beschädigt wurde.

In einem vom BGH entschiedenen Fall verlangte die Eigentümerin eines Porsche Turbo S Cabriolets 175 € pro Tag mit der Begründung, dass sie während der Zeit, in der sie das Fahrzeug nicht nutzen konnte, mit einem 3er BMW fahren musste. Das Gericht lehnte den Anspruch ab mit der Begründung, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nur gezahlt werden müsse, wenn die Entbehrung der Nutzung auch fühlbar sei und dem Geschädigten die Nutzung des anderen Fahrzeugs zumutbar sei. Hierbei kommt es auf das Prestige des ausgefallenen Fahrzeugs nicht an, weil es hierbei um die Lebensqualität erhöhende Vorteile geht, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen.

BGH, Urteil vom 11.10.2022, Az: VI ZR 35/22

Keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen im laufenden Mietverhältnis

Schäden, die der Mieter an der Mietwohnung verursacht hat, muss er dem Vermieter ersetzen. Der Vermieter kann diesen Schadensersatz aber nur innerhalb von sechs Monaten ab der Rückgabe der Mietsache verlangen. Wartet er länger, kann der Mieter die Einrede der Verjährung erheben und muss nicht leisten.

Der BGH hatte nun über einen Schadensersatzanspruch des Vermieters zu entscheiden, der im laufenden Mietverhältnis geltend gemacht wurde. Die Wohnung war also noch nicht zurückgegeben. Der BGH entschied, dass die von den Mietern erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. Zwar lag die Ursache des Schadensereignisses schon viele Jahre zurück. Die Sechs-Monats-Frist des § 548 BGB beginnt jedoch erst mit Rückgabe der Mietsache und hatte, weil das Mietverhältnis noch fortbestand, noch nicht begonnen, zu laufen.

BGH, Urteil vom 31.8.2022, Az: VIII ZR 132/20

Einzug des Autos nach Rennen

Wer an einem Kfz-Rennen im öffentlichen Verkehrsraum teilnimmt muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug eingezogen wird. Die Einziehung kann unabhängig von der Frage erfolgen, ob der Beschuldigte Eigentümer des Pkw ist oder nicht.

AG Nienburg (Weser), Beschluss vom 2.2.2022, Az: 4 Ds 370 Js 26085/21 (142/21)

Rotlichtverstoß bei Überholen auf Rechtsabbiegerspur im Kreuzungsbereich

Die Situation ist so ungewöhnlich nicht. Die Geradeausspur im Kreuzungsbereich hat „grün“, die Spur ist aber blockiert. Wer nun das Hindernis umfährt und dafür die Rechtsabbiegerspur nutzt, die „rot“ hat, macht sich unter Umständen eines (sogar qualifizierten, wenn das Rechtsabbieger-Rot schon länger als 1 Sekunde andauerte) Rotlichtverstoßes schuldig. So entschied jüngst das BayObLG mit der Begründung, dass von einem Rotlicht-Signal ein Normapell dahingehend ausgehe, vor der Haltelinie zu halten. Es spielt demnach keine Rolle, ob der Verkehrsteilnehmer später in einer anderen Richtung weiterfährt.

Hierbei kommt es allerdings nicht auf das Überfahren der Haltelinie an, sondern nur darauf, ob der Fahrzeugführer in den Einmündungsbereich der Kreuzung einfährt.

BayObLG, Beschluss vom 7.6.2022, Az: 202 ObOWi 678/22

Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse

Das OLG Oldenburg hatte über die Frage zu entscheiden, wann Verkehrsteilnehmer eine Rettungsgasse zu bilden haben; konkret, ob es eine Übrerlegensfrist gibt.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Rettungsgasse zu bilden, „sobald Fahrzeuge … mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“. Nach Ansicht des Gerichts wird damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegensfrist nicht bestehet, sondern die Pflicht sofort in dem Moment greift, in dem die Voraussetzungen eintreten.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.9.2022, Az: 2 Ss (OWi) 137/22