Keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen im laufenden Mietverhältnis

Schäden, die der Mieter an der Mietwohnung verursacht hat, muss er dem Vermieter ersetzen. Der Vermieter kann diesen Schadensersatz aber nur innerhalb von sechs Monaten ab der Rückgabe der Mietsache verlangen. Wartet er länger, kann der Mieter die Einrede der Verjährung erheben und muss nicht leisten.

Der BGH hatte nun über einen Schadensersatzanspruch des Vermieters zu entscheiden, der im laufenden Mietverhältnis geltend gemacht wurde. Die Wohnung war also noch nicht zurückgegeben. Der BGH entschied, dass die von den Mietern erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. Zwar lag die Ursache des Schadensereignisses schon viele Jahre zurück. Die Sechs-Monats-Frist des § 548 BGB beginnt jedoch erst mit Rückgabe der Mietsache und hatte, weil das Mietverhältnis noch fortbestand, noch nicht begonnen, zu laufen.

BGH, Urteil vom 31.8.2022, Az: VIII ZR 132/20