Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse

von | 15.Nov.2022 | Verkehrsrecht

Das OLG Oldenburg hatte über die Frage zu entscheiden, wann Verkehrsteilnehmer eine Rettungsgasse zu bilden haben; konkret, ob es eine Übrerlegensfrist gibt.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Rettungsgasse zu bilden, „sobald Fahrzeuge … mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“. Nach Ansicht des Gerichts wird damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegensfrist nicht bestehet, sondern die Pflicht sofort in dem Moment greift, in dem die Voraussetzungen eintreten.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.9.2022, Az: 2 Ss (OWi) 137/22