Mieten müssen auch während der Corona-Pandemie gezahlt werden

Gerade für Gewerbetreibende stellt sich während der Coronabeschränkungen die Frage, ob sie weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet sind. Insbesondere dann, wenn das Geschäft geschlossen bleiben muss. Die Zahlung der Miete zählt zu den Hauptleistungspflichten des Mieters. Der Vermieter ist im Gegenzug verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.
Durch eine hoheitliche Maßnahme (z.B. allgemeine behördliche Schließungen) wird die Nutzung der Mietsache jedoch nicht unmittelbar betroffen. Der Vermieter wird nur verpflichtet, dem Mieter die vertraglich vorgesehene Nutzung zu ermöglichen. Das tatsächliche Verwendungsrisiko trägt dagegen der Mieter allein.

BGH, NJW 2000, 1714

Kündigungsausschluss muss deutlich erkennbar sein

Ein im Mietvertag versteckter Kündigungsverzich ist unwirksam. Dies entschied das AG Bremen. Der Kündigungsverzicht war unter dem Abschnitt „Mietdauer und Kündigung“ geregelt. Dort wurden ausführlich die gesetzlichen Kündigungsfrosten wiedergegeben. Ohne weitere Hervorhung war hier des Weiteren ein Kündigungsverzicht vo einem Jahr vereinbrt worden. Der Mieter berief sich darauf, die Klausel übersehen zu haben und kündigt nach einigen Monaten. Das Amtsgericht Bremen führte zum Fall aus, dass ein befristeter Kündigungsausschluss zwar grundsätzlich zulässig sei. Der hier vereinbarte Kündigungsverzicht sei aber unwirksam, da die Klausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstoße. Die Klausel stehe an so ungewöhnlicher und systematisch unpassender Stelle, dass ein Mieter nicht mit ihr rechnen brauche.

AG Bremen, Urteil v 29.11.2019 – 25 C 405/19

Mieter dürfen keinen Sichtschutz auf Balkon errichten

Der Sommer steht vor der Tür, da liegt es nahe, dass Mieter ihren Balkon und die Terrasse verschönern wollen. Dies geht aber im Regelfall nur mit der Zustimmung des Vermieters. Die Anbringung einer Markise stellt in den meisten Fällen eine bauliche Veränderung das, da sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes verändert.

Zwischen Balkonen und Terrassen können sich jedoch Unterschiede ergeben, da die Nachteile bei Terrassen weniger ins Auge fallen. Wir empfehlen daher immer das direkte Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um keinen unnötigen Streit zu verursachen

LG Düsseldorf ZWE 2015, 412

Nachbarn müssen Kinderlärm hinnehmen

„Gepolter“ und „Getrampel“ aus einer Nachbarwohnung mit Kindern müssen unter Umständen hingenommen werden. Kinderlärm ist zumindest grundsätzlich aus sozialadäquat und als zumutbares typisches Verhalten anzusehen. Dabei kommt es auch auf die übrigen Verhältnisse im Haus, das Lebensalter der Kinder und Jugendlichen sowie die Situation der Eltern an.

AG München, Urteil v. 23.05.2017 – 283 C 1132/17