In spontaner Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse sind wirksam

Nehmen alle Wohnungseigentümer an einer spontanen Eigentümerversammlung teil, ohne formelle Fehler zu rügen, liegt eine vollwertige Eigentümerversammlung vor. Weder die Einberufung nach § 24 IV WEG noch die Protokollierung sind Wirksamkeitsvoraussetzungen der Beschlüsse.

BGH, Beschluss vom 6.4.2016, 7 ZR 244/13