Mieten müssen auch während der Corona-Pandemie gezahlt werden

Gerade für Gewerbetreibende stellt sich während der Coronabeschränkungen die Frage, ob sie weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet sind. Insbesondere dann, wenn das Geschäft geschlossen bleiben muss. Die Zahlung der Miete zählt zu den Hauptleistungspflichten des Mieters. Der Vermieter ist im Gegenzug verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.
Durch eine hoheitliche Maßnahme (z.B. allgemeine behördliche Schließungen) wird die Nutzung der Mietsache jedoch nicht unmittelbar betroffen. Der Vermieter wird nur verpflichtet, dem Mieter die vertraglich vorgesehene Nutzung zu ermöglichen. Das tatsächliche Verwendungsrisiko trägt dagegen der Mieter allein.

BGH, NJW 2000, 1714