Kündigungsausschluss muss deutlich erkennbar sein

Ein im Mietvertag versteckter Kündigungsverzich ist unwirksam. Dies entschied das AG Bremen. Der Kündigungsverzicht war unter dem Abschnitt „Mietdauer und Kündigung“ geregelt. Dort wurden ausführlich die gesetzlichen Kündigungsfrosten wiedergegeben. Ohne weitere Hervorhung war hier des Weiteren ein Kündigungsverzicht vo einem Jahr vereinbrt worden. Der Mieter berief sich darauf, die Klausel übersehen zu haben und kündigt nach einigen Monaten. Das Amtsgericht Bremen führte zum Fall aus, dass ein befristeter Kündigungsausschluss zwar grundsätzlich zulässig sei. Der hier vereinbarte Kündigungsverzicht sei aber unwirksam, da die Klausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstoße. Die Klausel stehe an so ungewöhnlicher und systematisch unpassender Stelle, dass ein Mieter nicht mit ihr rechnen brauche.

AG Bremen, Urteil v 29.11.2019 – 25 C 405/19