Nachbarn müssen Kinderlärm hinnehmen

„Gepolter“ und „Getrampel“ aus einer Nachbarwohnung mit Kindern müssen unter Umständen hingenommen werden. Kinderlärm ist zumindest grundsätzlich aus sozialadäquat und als zumutbares typisches Verhalten anzusehen. Dabei kommt es auch auf die übrigen Verhältnisse im Haus, das Lebensalter der Kinder und Jugendlichen sowie die Situation der Eltern an.

AG München, Urteil v. 23.05.2017 – 283 C 1132/17