Anwaltskosten im Arbeitsgerichtsprozess

Üblicherweise können Anwaltskosten ersetzt verlangt werden, wenn die Inanspruchnahme des Anwalts zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Gegner sich bereits in Verzug befand, also mit der von ihm geschuldeten Leistung zu spät war. Diese Prinzip gilt im Arbeitsrecht nicht, wie das Bundesarbeitsgericht nun erneut entschieden hat.

Im Arbeitsgerichtsverfahren gilt für die erste Instanz die Sonderregelung, dass jede Partei ihre Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, gleichgültig ob sie obsiegt oder unterliegt. Das ist bei den Zivilgerichten nicht der Fall – da muss die unterliegende Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Dieser Grundsatz wird auf die außergerichtlichen Anwaltskosten übertragen. Konkret bedeutet das, dass Rechtsanwaltskosten, die z.B. für die Anforderung von Arbeitsentgelt, dass nicht fristgerecht gezahlt wurde, entstehen, vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden müssen.

BAG, Urteil vom 28.11.2019, Az: 8 AZR 293/18

Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung

Soll vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Kündigungsgegner angehört werden, muss dieses innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche nach Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Kündigungssachvershalt betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.6.2029, Az 2 ABR 2/19

Rechtzeitiger Zugang von Kündigungen

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich Erfolgen. Will der gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben. Entscheidend ist also die Frage, wann eine Kündigung zugegangen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden: 

„eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.“

Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang an. Im zu entscheidenden Fall ist der Zugang (Einwurf des Kündigungsschreibens in einen Briefkasten) unstreitig um 13.25 Uhr erfolgt. Der Empfänger der Kündigung hat aber zu bedenken gegeben, dass an seinem Wohnort nie später als 11.00 Uhr zugestellt wird und er daher nach dieser Zeit nicht mehr mit Post rechnen musste. Daher gelte für ihn die Kündigung am nächsten Tag als zugestellt. Dieser Meinung schloss sich das BAG an. 

BAG, Urteil vom 22.8.2019, 2 AZR 111/19

Kündigung wegen privater Internetnutzung erst nach Abmahnung

Das Arbeitsgericht Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer nachweislich täglich zwischen einer und zwei Stunden privat im Internet gesurft hatte. Die daraufhin vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung wurde für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zuvor nicht abgemahnt hatte. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts muss immer dann, wenn damit zu rechnen ist, dass Arbeitnehmer ein vertragswidriges Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung ändern, vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erfolgen. 

Arbeitsgericht Berlin, Az: 28 Ca 4045/14