Verjährung des Urlaubsanspruchs

Nach deutschem Arbeitsrecht verjähren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Diese Regelung wird jedoch von europäischem Recht überlagert, wie das Bundesarbeitsgericht mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden hat. Demzufolge beginnt die Verjährung nicht zwangsläufig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hat. Zusätzlich ist vielmehr auch für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.

BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az: 9 AZR 266/20

Nachschieben von Kündigungsgründen

Der Arbeitgeber darf eine außerordentliche, fristlose Kündigung aussprechen, ohne dass ihm Kündigungsgründe bekannt sind. Stellt sich dann später heraus, dass vor Zugang des Kündigungschreibens tatsächlich Gründe vorgelegen haben, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ist die Kündigung wirksam.

BAG, Beschluss vom 12.1.2021, Az: 2 AZN 724 /20

Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen

In vielen Arbeitsverträgen finden sich sogenannte Ausschlussklauseln. Darin wird bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von bestimmten Fristen geltend gemacht werden müssen, weil sie andernfalls verfallen. Das bedeutet konkret, dass z.B. ein nicht gezahltes Gehalt von dem Arbeitnehmer innerhalb der Frist angefordert werden muss, weil er sonst seinen Anspruch darauf verliert. Derartige Regelungen werden bisher von den Arbeitsgerichten überwiegend anerkannt und führen häufig zum Verlust von Ansprüchen der Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Fall entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist, wenn sich der Anspruch auch auf Ansprüche bezieht, die aus vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung entstehen. Im Fall hatte der frühere Ehemann einer Arbeitnehmerin Firmengelder veruntreut. Gegen Rückzahlungsforderungen des Arbeitgebers kann sich die Arbeitnehmerin nicht auf die Ausschlussklausel berufen.

BAG, Urteil vom 26.11.2020, Az: 8 AZR 58/20

Hausmeistervertrag ist Werkvertrag

Ein Hausmeistervertrag ist nicht automatisch ein Dienstvertrag in dem nur die Tätigkeit, nicht aber ein Erfolg der Tätigkeit geschuldet wird. Wenn nämlich „werkvertragliche Elemente“, wie zum Beispiel Reinigungsarbeiten oder Bewässerung von Planzen im Vordergrund stehen, schuldet der Hausmeister den Erfolg. Das bedeutet, dass er haftet, z.B. eine vertrocknete Pflanze ersetzen muss, wenn er zur Wässerung verpflichtet war. Die Arbeiten müssen vom Auftraggeber auch abgenommen werden.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 5.8.2020, Az: 1 U 111/19

Keine verlängerte Kündigungsfristen für Hausangestellte

Je länger ein Arbeitnehmer angestellt ist, umso länger fällt auch die Kündigungsfrist (zeitlicher Abstand zwischen Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) aus, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Die entsprechenden Verlängerungen der ordentlichen Kündigungsfrist von vier Wochen finden sich in § 622 II BGB.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass diese Verlängerung der Kündigungsfristen nicht für Hausangestellte gilt, die für die Verrichtung von Tätigkeiten in privaten Haushalten beschäftigt sind. Diese Arbeitnehmer können demzufolge immer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende gekündigt werden unabhängig davon, wie lange sie schon beschäftigt waren.

BAG, Urteil vom 11.6.2020, Az: 2 AZR 660/19

Auskunftsanspruch bei Annahmeverzugslohn

Von Annahmeverzugslohn spricht man, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zur Arbeit erscheint; sich die Kündigung hinterher aber als rechtsunwirksam herausstellt. Der Arbeitnehmer kann dann weiter sein Gehalt verlangen, ohne zu Arbeiten.

Allerdings muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er anderweitig hätte verdienen können. In einem Prozess verlangte der Arbeitgeber daher, dass der Arbeitnehmer die Angebote der Agentur für Arbeit vorlegt. Der Arbeitgeber wollte so beweisen, dass es der Arbeitnehmer böswillig unterlassen hatte, den Angeboten nachzugehen.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die Angebote der Agentur für Arbeit vorgelegt werden. Nur so kann er nachvollziehen, ob der gekündigte Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, bestehenden Verdienstmöglichkeiten nachzugehen.

BAG, Urteil vom 27.5.2020, Az: 5 AZR 387/19