von Carsten Canenbley | Mrz 14, 2021 | Arbeitsrecht
Von Annahmeverzugslohn spricht man, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zur Arbeit erscheint; sich die Kündigung hinterher aber als rechtsunwirksam herausstellt. Der Arbeitnehmer kann dann weiter sein Gehalt verlangen, ohne zu Arbeiten.
Allerdings muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er anderweitig hätte verdienen können. In einem Prozess verlangte der Arbeitgeber daher, dass der Arbeitnehmer die Angebote der Agentur für Arbeit vorlegt. Der Arbeitgeber wollte so beweisen, dass es der Arbeitnehmer böswillig unterlassen hatte, den Angeboten nachzugehen.
Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die Angebote der Agentur für Arbeit vorgelegt werden. Nur so kann er nachvollziehen, ob der gekündigte Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, bestehenden Verdienstmöglichkeiten nachzugehen.
BAG, Urteil vom 27.5.2020, Az: 5 AZR 387/19
von Carsten Canenbley | Feb 18, 2021 | Allgemein, Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht
Erneut eine Entscheidung zu Schwarzarbeit und deren Folgen. Der Auftraggeber hatte einen nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Malermeister mündlich mit der Renovierung einer Ferienwohnung beauftragt und einen Bar-Vorschuss gezahlt. Eine Rechnung wird nach Beendigung der Arbeiten nicht erstellt; der Auftraggeber unterzeichnet aber ein Papier mit dem Inhalt, dem Auftragnehmer 3.500,- € zu schulden. Er zahlt nicht, der Maler klagt.
Das Gericht hat die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen Verstoßes gegen das SchwArbG angenommen, ohne dass eine der Parteien das behauptet hat, weil alle Umstände dafür sprechen. Wegen Nichtigkeit bestehen keinerlei Ansprüche mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wurde. Der Maler hat auch keinerlei Ansprüche auf Ersatz des eingesetzten Materials. Der Auftraggeber hat keine Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ähnliches. Die Parteien haben ihr Vertragsverhältnis bewußt außerhalb der Rechtsordnung gestellt; sie haben keine gegenseitigen Ansprüche.
LG Flensburg, Urteil vom 29.5.2020, Az: 2 S 5/19
von Carsten Canenbley | Feb 12, 2021 | Arbeitsrecht
Wenn ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt wurde, muss der so gekündigte Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Wenn aber im Nachhinein durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Annahmeverzugslohn. Er bekommt also sein Gehalt für den Zeitraum von der Kündigung bis zur Rechtskraft des Urteils nachgezahlt. Er muss sich aber anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Entsprechend muss er auch über solchen Verdienst Auskunft erteilen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegen den gekündigten Arbeitnehmer auch hinsichtlich diesem von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Grundlage für diesen Auskunftsanspruch ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB).
BAG, Urteil vom 20.5.2020 – Az: 5 AZR 387/19
von Carsten Canenbley | Feb 6, 2021 | Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt und „für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte“ den sämtlichen restlichen Urlaub für den Zeitraum nach Zugang der Kündigung erteilt. Urlaubsvergütung wurde gezahlt, bzw. verbindlich zugesichert.
Das Bundesarbeitsgericht sah diese Vorgehensweise als rechtmäßig an.
BAG, Urteil vom 25.8.2020, Az: 9 AZR 612/19
von Carsten Canenbley | Jul 21, 2020 | Arbeitsrecht
Wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber versetzt wird, kann es sein, dass diesem zusätzliche Reisekosten dadurch entstehen, dass er zu einem weiter entfernten Arbeitsplatz fahren muss. Stellt sich nun später heraus, dass die Versetzung unwirksam war, weil der Arbeitgeber nicht das Recht hatte, die Versetzung anzuordnen, so kann der Arbeitnehmer die Kosten, die für die zusätzlichen Fahrten angefallen sind, zurückverlangen.
Die Höhe des Erstattungsanspruchs wird gemäß den Regelungen der Zeugenvergütung im Gerichtsverfahren (JVEG) vorgenommen.
BAG, Urteil vom 28.11.2018, Az: 8 AZR 125/18
von Carsten Canenbley | Jul 11, 2020 | Arbeitsrecht
Schwangeren gegenüber ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam, auch wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin (!) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages von der Schwangerschaft nichts wusste. Das gilt auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich (Arbeitsaufnahme) noch nicht begonnen hat.
BAG, Urteil vom 27.2.2020, Az: 2 AZR 498/19