Anwaltskosten im Arbeitsgerichtsprozess

von | 21.Jun.2020 | Arbeitsrecht

Üblicherweise können Anwaltskosten ersetzt verlangt werden, wenn die Inanspruchnahme des Anwalts zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Gegner sich bereits in Verzug befand, also mit der von ihm geschuldeten Leistung zu spät war. Diese Prinzip gilt im Arbeitsrecht nicht, wie das Bundesarbeitsgericht nun erneut entschieden hat.

Im Arbeitsgerichtsverfahren gilt für die erste Instanz die Sonderregelung, dass jede Partei ihre Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, gleichgültig ob sie obsiegt oder unterliegt. Das ist bei den Zivilgerichten nicht der Fall – da muss die unterliegende Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Dieser Grundsatz wird auf die außergerichtlichen Anwaltskosten übertragen. Konkret bedeutet das, dass Rechtsanwaltskosten, die z.B. für die Anforderung von Arbeitsentgelt, dass nicht fristgerecht gezahlt wurde, entstehen, vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden müssen.

BAG, Urteil vom 28.11.2019, Az: 8 AZR 293/18