Nichtigkeit eines Vertrags bei Schwarzarbeit und die Folgen

Erneut eine Entscheidung zu Schwarzarbeit und deren Folgen. Der Auftraggeber hatte einen nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Malermeister mündlich mit der Renovierung einer Ferienwohnung beauftragt und einen Bar-Vorschuss gezahlt. Eine Rechnung wird nach Beendigung der Arbeiten nicht erstellt; der Auftraggeber unterzeichnet aber ein Papier mit dem Inhalt, dem Auftragnehmer 3.500,- € zu schulden. Er zahlt nicht, der Maler klagt.

Das Gericht hat die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen Verstoßes gegen das SchwArbG angenommen, ohne dass eine der Parteien das behauptet hat, weil alle Umstände dafür sprechen. Wegen Nichtigkeit bestehen keinerlei Ansprüche mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wurde. Der Maler hat auch keinerlei Ansprüche auf Ersatz des eingesetzten Materials. Der Auftraggeber hat keine Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ähnliches. Die Parteien haben ihr Vertragsverhältnis bewußt außerhalb der Rechtsordnung gestellt; sie haben keine gegenseitigen Ansprüche.

LG Flensburg, Urteil vom 29.5.2020, Az: 2 S 5/19

Annahmeverzugslohn und Auskunftsrecht des Arbeitgebers

Wenn ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt wurde, muss der so gekündigte Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Wenn aber im Nachhinein durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Annahmeverzugslohn. Er bekommt also sein Gehalt für den Zeitraum von der Kündigung bis zur Rechtskraft des Urteils nachgezahlt. Er muss sich aber anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Entsprechend muss er auch über solchen Verdienst Auskunft erteilen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegen den gekündigten Arbeitnehmer auch hinsichtlich diesem von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Grundlage für diesen Auskunftsanspruch ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB).

BAG, Urteil vom 20.5.2020 – Az: 5 AZR 387/19

Vorsorgliche Urlaubsgewährung

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt und „für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte“ den sämtlichen restlichen Urlaub für den Zeitraum nach Zugang der Kündigung erteilt. Urlaubsvergütung wurde gezahlt, bzw. verbindlich zugesichert.

Das Bundesarbeitsgericht sah diese Vorgehensweise als rechtmäßig an.

BAG, Urteil vom 25.8.2020, Az: 9 AZR 612/19

Schadensersatz bei unwirksamer Versetzung

Wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber versetzt wird, kann es sein, dass diesem zusätzliche Reisekosten dadurch entstehen, dass er zu einem weiter entfernten Arbeitsplatz fahren muss. Stellt sich nun später heraus, dass die Versetzung unwirksam war, weil der Arbeitgeber nicht das Recht hatte, die Versetzung anzuordnen, so kann der Arbeitnehmer die Kosten, die für die zusätzlichen Fahrten angefallen sind, zurückverlangen.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs wird gemäß den Regelungen der Zeugenvergütung im Gerichtsverfahren (JVEG) vorgenommen.

BAG, Urteil vom 28.11.2018, Az: 8 AZR 125/18

Schwangeren kann nicht gekündigt werden – auch nicht, wenn mit der Tätigkeit noch nicht begonnen wurde

Schwangeren gegenüber ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam, auch wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin (!) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages von der Schwangerschaft nichts wusste. Das gilt auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich (Arbeitsaufnahme) noch nicht begonnen hat.

BAG, Urteil vom 27.2.2020, Az: 2 AZR 498/19

Arbeitgeber muss bei der Urlaubsgewährung mitwirken

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Anspruch gilt aber immer nur für das laufende Jahr, was bedeutet, dass nichtgenommener Urlaub auch verfallen kann. Die gesetzliche Regelung in Deutschland besagt, dass der Arbeitnehmer Urlaubstage, die er im laufenden Jahr nicht genommen hat, im darauffolgenden Jahr (bis zum 31.3.) nehmen kann. Das aber nur, wenn betriebliche Gründe dazu geführt hatten, dass der Urlaub nicht im laufenden Jahr genommen werden konnte. Wenn also der Arbeitnehmer einfach vergessen hatte, seinen Urlaub rechtzeitig anzumelden, konnte es vorkommen, dass der Urlaubsanspruch ersatzlos verfiel.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass auch der Arbeitgeber eine Pflicht hat, den Arbeitnehmer auf noch offene Urlaubsansprüche hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass der Arbeitnehmer seinen bestehenden Urlaubsanspruch nicht vergisst. Unterlässt der Arbeitgeber eine solche Mithilfe, kann es sein, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch über den 31.3. des Folgejahres hinaus bestehen bleibt.

BAG, Urteil vom 22.10.2019, Az: 9 AZR 98/19