Kündigung wegen privater Internetnutzung erst nach Abmahnung

von | 08.Jun.2020 | Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer nachweislich täglich zwischen einer und zwei Stunden privat im Internet gesurft hatte. Die daraufhin vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung wurde für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zuvor nicht abgemahnt hatte. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts muss immer dann, wenn damit zu rechnen ist, dass Arbeitnehmer ein vertragswidriges Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung ändern, vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erfolgen. 

Arbeitsgericht Berlin, Az: 28 Ca 4045/14