Rechtzeitiger Zugang von Kündigungen

von | 08.Jun.2020 | Arbeitsrecht

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich Erfolgen. Will der gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben. Entscheidend ist also die Frage, wann eine Kündigung zugegangen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden: 

„eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.“

Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang an. Im zu entscheidenden Fall ist der Zugang (Einwurf des Kündigungsschreibens in einen Briefkasten) unstreitig um 13.25 Uhr erfolgt. Der Empfänger der Kündigung hat aber zu bedenken gegeben, dass an seinem Wohnort nie später als 11.00 Uhr zugestellt wird und er daher nach dieser Zeit nicht mehr mit Post rechnen musste. Daher gelte für ihn die Kündigung am nächsten Tag als zugestellt. Dieser Meinung schloss sich das BAG an. 

BAG, Urteil vom 22.8.2019, 2 AZR 111/19