Stornierungspauschalen oft unwirksam

Tritt ein Reisende vor der Reise vom Reisevertrag zurück, werden in der Regel laut AGB pauschalisierte Stornierungsgebühren fällig. Das AG Bad Homburg entschied nunmehr, dass derartige Klauseln ungültig sind (nach § 309 Nr. 5 BGB). Denn die mit 50 % pauschalisierten Rücktrittskosten übersteigen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Zwar dürfen Stornokosten grundsätzlich pauschal geregelt werden. Der Reiseveranstalter müsse aber darlegen und nachweisen, dass er die Stornopauschale unter Beachtung der Kriterien des Gesetzes berechnet hat, mithin die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet nachvollziehbare Zahlen zu nennen, die den tatsächlichenen Schaden belegen. Hierfür muss der Veranstalter nachweisen, welche tatsächlichen Aufwendungen er gespart hat und ggf. welchen Betrag sie die Weiterverwendung der Reiseleistung erworben haben.

AG Bad Homburg, Urteil v. 25.01.2019 – 2 C 2142/17 (28)

Reiseveranstalter haftet bei Insolvenz der Fluggesellschaft

Auf Grund der Einstellung des Flugbetriebes der Fluggesellschaft Germania im Februar 2019 kündigte der Reiseveranstalter einen Reisevertrag mit der Begründung, dass kurzfristig keine Ersatzflüge zur Verfügung stünden.

Das AG Aschaffenburg [Urteil v. 09.01.2020; 116 C 1485/19] verurteilte die Fluggesellschaft nunmehr rechtskräftig zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises.

Der Reiseveranstalter schulde lediglich eine Beförderung mit einer beliebigen Fluggesellschaft. Er habe daher unverzüglich für eine alternative Beförderung zu sorgen und die Durchführung des Reise so gewährleisten müssen.