Stornierungspauschalen oft unwirksam

von | 20.Jun.2020 | Reiserecht

Tritt ein Reisende vor der Reise vom Reisevertrag zurück, werden in der Regel laut AGB pauschalisierte Stornierungsgebühren fällig. Das AG Bad Homburg entschied nunmehr, dass derartige Klauseln ungültig sind (nach § 309 Nr. 5 BGB). Denn die mit 50 % pauschalisierten Rücktrittskosten übersteigen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Zwar dürfen Stornokosten grundsätzlich pauschal geregelt werden. Der Reiseveranstalter müsse aber darlegen und nachweisen, dass er die Stornopauschale unter Beachtung der Kriterien des Gesetzes berechnet hat, mithin die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet nachvollziehbare Zahlen zu nennen, die den tatsächlichenen Schaden belegen. Hierfür muss der Veranstalter nachweisen, welche tatsächlichen Aufwendungen er gespart hat und ggf. welchen Betrag sie die Weiterverwendung der Reiseleistung erworben haben.

AG Bad Homburg, Urteil v. 25.01.2019 – 2 C 2142/17 (28)