Auf Grund der Einstellung des Flugbetriebes der Fluggesellschaft Germania im Februar 2019 kündigte der Reiseveranstalter einen Reisevertrag mit der Begründung, dass kurzfristig keine Ersatzflüge zur Verfügung stünden.
Das AG Aschaffenburg [Urteil v. 09.01.2020; 116 C 1485/19] verurteilte die Fluggesellschaft nunmehr rechtskräftig zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises.
Der Reiseveranstalter schulde lediglich eine Beförderung mit einer beliebigen Fluggesellschaft. Er habe daher unverzüglich für eine alternative Beförderung zu sorgen und die Durchführung des Reise so gewährleisten müssen.