Reiseveranstalter haftet bei Insolvenz der Fluggesellschaft

von | 08.Jun.2020 | Reiserecht

Auf Grund der Einstellung des Flugbetriebes der Fluggesellschaft Germania im Februar 2019 kündigte der Reiseveranstalter einen Reisevertrag mit der Begründung, dass kurzfristig keine Ersatzflüge zur Verfügung stünden.

Das AG Aschaffenburg [Urteil v. 09.01.2020; 116 C 1485/19] verurteilte die Fluggesellschaft nunmehr rechtskräftig zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises.

Der Reiseveranstalter schulde lediglich eine Beförderung mit einer beliebigen Fluggesellschaft. Er habe daher unverzüglich für eine alternative Beförderung zu sorgen und die Durchführung des Reise so gewährleisten müssen.