Kein Nutzungsausfall bei beschädigtem Oldtimer

Eine Nutzungsausfallentschädigung ist vom Unfallgegener für den Zeitraum zu bezahlen, in welchem das beim Unfall beschädigte Auto nicht genutzt werden konnte, weil die Unfallschäden repariert werden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn ein Oldtimer beschädigt wird und reparaturbedingt nicht genutzt werden kann. So entschied das OLG Celle im März dieses Jahres. Das Gericht argumentiert, dass ein Oldtimerfahrzeug ein Liebhaberstück sei, welches für die für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise nicht notwendig sei. Ein erzwungener Verzicht auf einen Freizeitgegenstand löst keine Schadensersatzansprüche aus.

OLG Celle, Urteil vom 1.3.2023, Az: 14 U 149/22

Falsches Oldtimer-Gutachten rechtfertigt Schadensersatz

Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte „Oldtimerzulassung“ erhalten hat, mit der Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteile positive Begutachtung als Oldtimer rechtfertigt.

So der Bundesgerichtshof. Käufer eines solchen Fahrzeugs, bei dem sich später herausstellt, dass das Gutachten zu unrecht erstellt worden ist, weil die objektiven Voraussetzungen nicht vorliegen, haben demzufolge Schadensansprüche gegen den Verkäufer hat. 

BGH, Urteil vom 13.3.2013, VIII ZR 172/12 

„TÜV neu“ = verkehrssicher

Wer ein Auto kauft, das soeben erfolgreich die Hauptuntersuchung passiert hat, kann davon ausgehen, dass es verkehrsicher ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Stellt sich das als „TÜV neu“ verkaufte Fahrzeug nach kurzer Zeit als als weder fahrtauglich noch verkehrssicher heraus, kann der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Als Folge des Rücktritts muss der Verkäufer das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

BGH, Urteil vom 15.4.2015, Az. VIII ZR 80/14