Falsches Oldtimer-Gutachten rechtfertigt Schadensersatz

Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte „Oldtimerzulassung“ erhalten hat, mit der Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteile positive Begutachtung als Oldtimer rechtfertigt.

So der Bundesgerichtshof. Käufer eines solchen Fahrzeugs, bei dem sich später herausstellt, dass das Gutachten zu unrecht erstellt worden ist, weil die objektiven Voraussetzungen nicht vorliegen, haben demzufolge Schadensansprüche gegen den Verkäufer hat. 

BGH, Urteil vom 13.3.2013, VIII ZR 172/12