Abrechnung eines Unfallschadens auf Neuwagenbasis

Wenn ein Neuwagen durch einen Unfall beschädigt wird, kann der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen vom Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) den Betrag für ein gleichwertiges Neufahrzeug verlangen.

Das gilt aber nur, wenn das beschädigte Fahrzeug neuwertig (max. 1.000 km gefahren), die Beschädigung erheblich war und ein solches Neufahrzeug auch tatsächlich angeschafft wird. Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht möglich. Als Grund für die Verneinung einer fiktiven Abrechnungsmöglichkeit gibt der BGH an, dass dann das Bereicherungsverbot im Schadensrecht (der geschädigte darf durch den Schadensersatz nicht besser gestellt sein als vor dem Schadensereignis) betroffen wäre. Zudem muss die Neuanschaffung des Ersatzfahrzeugs zeitnah erfolgen.

BGH, Urteil vom 29.9.2020, Az: VI ZR 271/19