Haftung bei Kollision beim Fahrstreifenwechsel

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in § 7 Absatz 5 geregelt, dass ein Fahrstreifenwechsel nur erfolgen darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass von einem Verschulden des Fahrstreifenwechslers ausgegangen wird, wenn er nicht das Gegenteil beweisen kann (Anscheinsbeweis).

Der BGH hat in einem jüngst veröffentlichen Urteil entschieden, dass ein „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der Vorschrift nur ein solcher ist, der sich im fließenden Verkehr befindet. Wenn, wie im entschiedenen Fall, sich ein Unfall mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer ereignet, wird nicht von einem Verschulden des Fahrstreifenwechslers ausgegangen.

BGH, Urteil vom 8.3.2022, Az: VI ZR 1308/20