Fiktive Schadensabrechnung

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte wählen, ob er von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer die Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur verlangt, oder nur den Betrag fordert, der von einem Sachverständigen als für die Reparatur erforderlich errechnet wird. In letzterem Fall spricht man von der fiktiven Schadensabrechnung. Das Geld kann der geschädigte sodann nach seinem Belieben verwenden.

Anders als bei der konkreten Abrechnung auf Basis der Reparaturkostenrechnung kann bei der fiktiven Schadensabrechnung Mehrwertsteuer nicht geltend gemacht werden, weil sie tatsächlich nicht anfällt und in sofern auch keine Schadensposition darstellt.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es nicht möglich ist, fiktiv abzurechnen, dann eine Teilreparatur vorzunehmen und Mehrwertsteuer zurückzuverlangen, die auf verwendete Ersatzteile angefallen und bezahlt worden ist. Der Geschädigte kann also entweder fiktiv oder konkret abrechnen. Eine Vermischung der beiden Methoden ist nicht zulässig.

BGH, Urteil vom 5.4.2022, Az: VI ZR 7/21