Betriebsgefahr im Motorradkonvoi

Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall richtet sich grundsätzlich nach zwei Bereichen: dem Verschulden am Zustandekommen des Unfalls und der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Betriebsgefahr wird dem Halter des Fahrzeugs zugeschrieben und bestimmt sich nach der „Gefährlichkeit“ des Fahrzeugs. Beispielsweise geht von einem Sportwagen mit hoher Leistung eine größere Gefahr im Straßenverkehr aus also von einem Kleinwagen mit wenigen PS, ein Lkw ist aufgrund seiner Größe und seines höheren Gewichts gefährlicher als ein Pkw u.s.w.

Das OLG Koblenz hatte über die Haftungsverteilung bei einem Unfall zu entscheiden, der sich in einer zusammen fahrenden Gruppe Motorräder (Konvoi) ereignet hat. Es kam zu dem Ergebnis, dass sich die Betriebsgefahr des Vorausfahrenden Motorrades mit 20 % ausgewirkt hat. Weil der vorausfahrende Fahrer aber sonst kein Verschulden am Unfall hatte, haftet der nachfolgende, auffahrende Fahrer mit den verbleibenden 80 %.

OLG Koblenz, Urteil vom 24.8.2020 – Az: 12 U 1962/19