Wohnbebauung im Außenbereich nur eingeschränkt möglich

von | 03.Aug.2020 | Privates Baurecht

Der Kläger beantragte einen Bauvorbescheid. Er möchte auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus errichten. Das Grundstück liegt am Ortsrand und grenzt im Westen an eine Bundesstraße, im Süden an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ,im Norden an ein mit mehreren Gebäuden bebautes Grundstück und im Osten an ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Brach-, Altgras- und Staudenfluren- sowie Sukzessionsfläche dargestellt.

DER VGH München lehnte den Antrag ab. Das Grundstück befindet sich ohne Zweifel im Außenbereich nach §35 BauGB. Es zählt auch nicht als genehmigungsfähig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§35 Abs.3 Nr. 1 BauGB).

Wohnbebauung im Außenbereich bleibt damit unzulässig, sofern sie nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient.

VGH München, Beschluss vom 14.05.2020 – 15 ZB 19.1452