Preiserhöhungen bei Baumaterial

Zur Zeit sind Preissteigerungen bei Baumaterial fast schon üblich. Für vor der Explosion von Materialkosten abgeschlossene Zur Zeit sind Preissteigerungen bei Baumaterial fast schon üblich. Für vor der Explosion von Materialkosten abgeschlossene Verträge stellt sich häufig für den Auftragnehmer die Frage, ob er die Preiserhöhungen an den Auftragnehmer weitergeben kann. Eine Vielzahl von Gerichten hat sich mit dieser Problematik in der letzten Zeit beschäftigen müssen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es für den Auftragnehmer (Unternehmer) fast unmöglich ist, Materialpreissteigerungen gegenüber dem Bauherrn durchzusetzen. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn sich auch andere Parameter des Bauauftrags geändert haben, wie z.B. größere benötigte Mengen.

Beschädigung von Bauleistungen durch weitere Auftragnehmer

Ein Auftragnehmer kann gegenüber einen anderen Auftragnehmer keine Schadenersatzansprüche aus eigenem Recht geltend machen, wenn dieser die Bauleistungen beschädigt.

Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit dem Einbau von Fenstern und Türen. Ein ebenfalls auf der Baustelle tätiger Auftragnehmer beschädigte die bereits montierten Fensterbänke.

Der Fensterbauer hat keinen direkten Anspruch. Vielmehr muss er sich an den Auftraggeber wenden. Dieser kann sodann Regress beim Verursacher nehmen.

KG, Beschluss v. 08.01.2021 – 21 U 1064/20

Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Vertrages

Auch im Baurecht führt die Verabredung von Schwarzarbeit zur Nichtigkeit des Vertrages (§1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG i.V.m. §134 BGB). Die Nichtigkeit des Vertrages hat zur Folge, dass der Unternehmer seinen Vergütungs- und Wertersatzanspruch verliert. Auf Seiten des Bestellers entfallen sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche. Dies wurde bereits 2014 vom BGH in zwei Grundsatzentscheidungen bestätigt.

Gleichwohl beschäftigt die Problematik weiterhin die unterinstanzlichen Gerichte. Diese setzen aber die Richtlinien des BGH nach wie vor strikt an. Im Interesse aller Parteien sollte daher nach wie vor auf Schwarzarbeit verzichtet werden. Am Ende kommt es sonst teurer, als die Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen.

Wohnbebauung im Außenbereich nur eingeschränkt möglich

Der Kläger beantragte einen Bauvorbescheid. Er möchte auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus errichten. Das Grundstück liegt am Ortsrand und grenzt im Westen an eine Bundesstraße, im Süden an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ,im Norden an ein mit mehreren Gebäuden bebautes Grundstück und im Osten an ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Brach-, Altgras- und Staudenfluren- sowie Sukzessionsfläche dargestellt.

DER VGH München lehnte den Antrag ab. Das Grundstück befindet sich ohne Zweifel im Außenbereich nach §35 BauGB. Es zählt auch nicht als genehmigungsfähig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§35 Abs.3 Nr. 1 BauGB).

Wohnbebauung im Außenbereich bleibt damit unzulässig, sofern sie nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient.

VGH München, Beschluss vom 14.05.2020 – 15 ZB 19.1452

Nachbar muss für Schallschutz sorgen

Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung muss für eine ausreichende Trittschalldämmung sorgen, selbst für den Fall, dass die Dämmung im gesamten Haus unzureichend ist.

Tauscht ein Eigentümer alten Teppich durch neue Fließen aus, muss er dafür sorgen, dass die Trittschalldämmung nicht verschlechtert wird. Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung berief sich darauf, dass die Fliesen ordnungsgemäß verlegt seien und die fehlerhafte Trittschalldämmung auf einen Baufehler am Gemeinschaftseigentum zurückzuführen sein. Ein Gutachter bestätigte dies zwar., dass der Trittschall nicht den Mindestanforderungen genüge. Dies war dem BGH aber egal.Zwar müsse der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Daraus folgt nach Auffassung des Senats aber nur, dass das bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf. Daran, dass der Wohnungseigentümer bei der Änderung des Bodenbelags gehalten ist, die schallschutztechnischen Mindestanforderungen einzuhalten, ändere das aber nichts.

BGH, Urteil v. 26.06.2020 – V ZR 173/19

Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam: Architekten können nach Mindestsätzen abrechen

Das Honorar von Ingenieuren und Architekten ist gesetzlich geregelt. Die HOAI sieht bei der Vergütung Mindestsätze und Höchstsätze vor. Schließen der Architekt und der Bauherr eine mündliche oder auch schriftliche Vereinbarung, dass für eine geplante Leistung ein bestimmtes Honorar gezahlt wird, das unter den Mindestsätzen der HOAI liegt, ist eine derartige Vereinbarung unwirksam. Der Architekt kann in diesen Fällen ein höheres Honorar verlangen, als vertraglich vereinbart.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.11.2018 – 13 U 258/17