Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen ist rechtswidrig

Im deutschen Gewährleistungsrecht befindet sich eine europarechtswidrige Regelung, nämlich die, dass bei gebrauchten Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduziert werden kann. Insbesondere Gebrauchtwagenverkäufer machen von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden (Ferenschild-Entscheidung), dass diese in Deutschland gesetzlich geregelte Verkürzung der Gewährleistung europarechtswidrig ist! Der deutsche Gesetzgeber hat die entsprechende europäische Richtlinie falsch umgesetzt, die zwischen Gewährleistungsfrist und Haftungsfrist unterscheidet. Die Haftungsfrsit kann vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, die Gewährleistungsfrist hingegen nicht. 

Bei der Haftungsfrist handelt es sich um den Zeitraum, innerhalb dessen ein Mangel in Erscheinung treten muss. Mit der Verjährungsfrist ist der Zeitraum gemeint, innerhalb dessen Ansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können. 

Wenn also ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache auftritt, kann dieser noch ein weiteres Jahr lang geltend gemacht werden. 

EuGH, Urteil vom 13.7.2017, Az. C 133/16