Nachbar muss für Schallschutz sorgen

von | 03.Jul.2020 | Privates Baurecht

Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung muss für eine ausreichende Trittschalldämmung sorgen, selbst für den Fall, dass die Dämmung im gesamten Haus unzureichend ist.

Tauscht ein Eigentümer alten Teppich durch neue Fließen aus, muss er dafür sorgen, dass die Trittschalldämmung nicht verschlechtert wird. Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung berief sich darauf, dass die Fliesen ordnungsgemäß verlegt seien und die fehlerhafte Trittschalldämmung auf einen Baufehler am Gemeinschaftseigentum zurückzuführen sein. Ein Gutachter bestätigte dies zwar., dass der Trittschall nicht den Mindestanforderungen genüge. Dies war dem BGH aber egal.Zwar müsse der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Daraus folgt nach Auffassung des Senats aber nur, dass das bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf. Daran, dass der Wohnungseigentümer bei der Änderung des Bodenbelags gehalten ist, die schallschutztechnischen Mindestanforderungen einzuhalten, ändere das aber nichts.

BGH, Urteil v. 26.06.2020 – V ZR 173/19