Keine Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch

von | 06.Aug.2020 | Erbrecht

Gesetzliche Erben (in gerader Linie Verwandte und Ehepartner) haben, wenn Sie durch den Verstorbenen enterbt wurden, Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil. Es handelt sich dabei um eine Geldforderung gegen den oder die Erben.

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten dem später Enterbten etwas geschenkt hat, stellt sich die Frage, ob diese Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen ist; also ob sich der Pflichtteilsanspruch um den Wert der Schenkung reduziert.

Diese Frage hat das OLG Koblenz dahingehend beantwortet, dass eine Anrechnung nur zu erfolgen hat, wenn der Schenker dieses auch so wollte und zu verstehen gegeben hat. Es hätte also einer Erklärung, z.B. im Verwendungszweck der Überweisung, bedurft, dass der Wert der Schenkung später bei der Ermittlung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 13.6.2020, Az. 12 U 1566/19