Kein Mitverschulden wegen Nichttragen eines Fahrradhelms

Nach wie vor ist Fahrradfahren im Straßenverkehr als nicht so gefährlich anzusehen, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, den einen Helm trägt. Die entsprechende Rechtssprechung des BGH hat das OLG Nürnberg jetzt fortgeführt. Anderes mag für Radsport gelten.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.8.2020, 13 U 1187/20