Kein Haftpflichtschaden bei Beschädigung des eigenen Fahrzeugs

Der Kläger hatte das Auto eines Bekannten ausparken wollen und dabei seinen eigenen Wagen, der dort ebenfalls geparkt war, beschädigt. Er fordert Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeugs von der Versicherung des Pkw, den er selbst gelenkt hatte. Er argumentiert, dass er das Auto des Beklagten nur in dessen Interesse bewegt habe.

Die Sache ging bis zum BGH. Dieser urteilte, dass der Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 2 StVO greift, demzufolge eine Haftung ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte selbst beim Betrieb des den Schaden verursachenden Fahrzeugs tätig war. Nach Ansicht des BGH ist diese Vorschrift eng auszulegen.

BGH, Urteil vom 12.1.2021, Az: VI ZR 662/20