Haftung bei beidseitiger Fahrbahnverengung

Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung besteht kein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen. Es gilt vielmehr das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Kommt es zum Unfall, haften beide beteiligten Fahrzeuge je zur Hälfte. Auf die höhere Betriebsgefahr eines der Fahrzeuge (z.B. LKW) kommt es nur in Ausnahmefällen an, wenn nämlich sich die höhere Betriebsgefahr konkret ausgewirkt hat.

BGH, Urteil vom 8.3.2022, Az: VI ZR 47/21